
Winterthur, 27. Oktober 2020
Kategorie: Datenschutz
DSGVO-Verstoss allein führt nicht zu Schadensersatzanspruch
Unlängst hat das LG Hamburg entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz bei nur unerheblichen Rechtsverstössen bestehe. Zudem müsse tatsächlich ein Schaden, z.B. eine Persönlichkeitsverletzung, eingetreten sein. Diesen Schaden habe die Klägerin bzw. der Kläger darzulegen und zu beweisen. Dr. Carsten Föhlisch schreibt auf shopbetreiber-blog.de: «Das Urteil des LG Hamburg verdeutlicht, dass die blosse Befürchtung einer Persönlichkeitsverletzung keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist der tatsächliche Eintritt eines Schadens, wobei auch immaterielle Schäden grundsätzlich von der Schadensersatzpflicht umfasst sind. Die Darlegungs- und Beweislast eines solchen Schadenseintritts trägt der Kläger bzw. die Klägerin.»
Ausführlicher Bericht mit Urteilsbegündung auf der Website shopbetreiber-blog.de.