Winterthur, 12. November 2020
Kategorie: Datenschutz
Fehlgeleitetes e-Mail: Sender muss Schadenersatz bezahlen
Die Website haufe.de berichtet von einem Fall, bei dem in einem Bewerbungsverfahren eine Antwort-Mail auf eine Bewerbung mit personenbezogenen Daten wegen eines Fehlers an eine dritte Person geschickt wurde. Der Bewerber verklagte darauf hin das Unternehmen und bekam ein Schmerzensgeld von 1000 Euro zugesprochen. Nicht zuletzt, weil der Bewerber von der Panne nicht informiert wurde.
E-Mail ist sehr komfortabel: Ein Klick und das Mail ist eine Sekunde später beim Empfänger. Oder auch nicht. Ein Tippfehler, eine Unaufmerksamkeit und schon landet das Mail in einem Postfach, wo es nicht hingehört. Das ist wahrscheinlich schon jedem und jeder passiert. Oft ist ein solches Versehen peinlich, mit dem DGSVO kann es aber auch juristische Folgen haben.
Denn laut DSGVO gibt es eine Benachrichtigungspflicht (Art 34) https://dsgvo-gesetz.de/art-34-dsgvo/. Demnach müssen die Verursacher die betroffenen Personen unverzüglich informieren, sofern durch diese versehentliche Datenweitergabe ein hohes Risiko ausgeht. Findet keine Information statt, können die Betroffenen Schadensersatzansprüche geltend machen.