Datenschutz liegt in der Verantwortung der Führungskräfte
Noch immer sehen viele Fach- und Führungskräfte die Umsetzung der datenschutzrechtlicher Bestimmungen als lästige Pflicht, für deren Erfüllung – ausschliesslich – der Datenschutzbeauftragte zuständig ist. Ein solches Verständnis führt ziemlich früher oder später zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Zudem widerspricht diese Haltung den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In dessen Art. 5 Abs. 2 steht unmissverständlich, dass Datenschutz in die Verantwortung der Führungsebene fällt, dass diese die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen muss.
Viel bedeutender ist, dass die Einhaltung der Datenbestimmungen nachweisbar sein muss, die DSGVO spricht von der „Rechenschaftspflicht“ des Verantwortlichen. Das Management und Top-Management können sich also durch Delegation nach unten dieser Verantwortung entziehen. Der Datenschutzbeauftragte nimmt dagegen “nur” eine beratende Funktion wahr und überprüft die Einhaltung des Datenschutzes.
Rechtsgrundlagen
Art. 5 Abs. 2 DSGVO

1. Einhaltung der gesetzlichen und internen Regelungen
1. Installation von Software auf dem Arbeitsplatzrechner nur durch Profis

2. Umsetzung und Kontrolle der einhaltung der gesetzlichen und internen Regelungen
1. Installation von Software auf dem Arbeitsplatzrechner nur durch Profis

3. Schaffung der Voraussetzung für einen ausreichenden Schutz von personenbezogenen Daten
1. Installation von Software auf dem Arbeitsplatzrechner nur durch Profis

4. Unterstützung des Datensdchutbeauftragten sowie der Mitarbeiter bei der Durchführung des Datenschutzes
1. Installation von Software auf dem Arbeitsplatzrechner nur durch Profis
