Jetzt
Angebot
einholen
  • Beim Beschwerdegegenstand ging es um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin, ein Schweizer Unternehmen den Beschwerdeführer  im Informationsrecht verletzt hat, indem die Beschwerdegegnerin zwar personenbezogene Daten des Beschwerdeführers erhoben, allerdings entgegen den Bestimmungen von Art. 13 zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten und auch bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine entsprechenden Informationen bereitgestellt hat. GERICHT: Datenschutzbehörde Oesterreich DATUM: 22.08.2019 URTEIL: Verletzung Informationsrecht