Winterthur, 25. April 2024
Kategorie: Datenschutz
Videoüberwachung durch Private – Beispiel Hinweisschild
Wer Menschen so aufnimmt, dass sie identifizierbar sind, bearbeitet Personendaten und muss das Datenschutzgesetz berücksichtigen. Für den datenschutzrechtlichen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss der Aufnahmebereich sich auf das eigene Grundstück beschränken. Was bei staatlicher Videoüberwachung das öffentliche Interesse darstellt, ist bei privater Videoüberwachung ein erhebliches, also bedeutsames privates Interesse als Rechtfertigungsgrund, wie beispielsweise die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten.
Für betroffene Personen ist von zentraler Bedeutung, dass die Bilder gelöscht werden, wenn der Zweck für den Betreiber der Kamera erreicht ist, also die Bilder nicht mehr benötigt werden. Zudem muss die Überwachung transparent, d.h. klar erkennbar gemacht werden. Betroffene sind darüber zu informieren, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten.
Mit einem Hinweisschild kann ein überwachter Bereich gekennzeichnet werden. Wir haben zwei Beispiele für ein solches Hinweisschild entworfen. Grundsätzlich sehen Sie überall Beispiel 1 auf den Strassen. Die Schilder sind vollgepackt mit Informationen und das Auge verliert das Interesse näheres zu lesen. Diese Informationsüberflutung führt dazu, dass das Schild gar nicht mehr beachtet wird (wie bei den AGBs). Wir empfehlen aus diesen Gründen das 2. Beispiel. Es ist aufgrund der Warnfarbe Rot auffälliger. Zudem sind nur die wichtigsten Informationen, wie der Verantwortliche und der Zweck der Videoüberwachung, aufgeführt. Der Rest ist auf der Datenschutzerklärung auf der Website zu finden. Auf diese Datenschutzerklärung soll auf dem Schild verwiesen werden, zum Beispiel mit einem QR-Code.
Weiteres zur Videoüberwachung durch Private, Tipps für Betroffene, Videoüberwachung im öffentlichen Raum sowie die Informationspflichten bei der Videoüberwachung sind in unserem Shop gratis zum Download bereit.