Winterthur, 11. Juli 2024
Kategorie: Datenschutz
Werbe-E-Mails in der Schweiz: Was Sie wissen müssen
In der Schweiz sind die Regeln für das Beschaffen und Versenden von Werbe-E-Mails, zwecks Kundenakquise, klar geregelt, um Verbraucher vor unaufgeforderten Nachrichten zu schützen und Unternehmen klare Richtlinie zu geben. Die relevanten Bestimmungen finden sich im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Datenschutzgesetz (DSG).
UWG
Grundsatz: Einwilligung des Empfängers
Nach Art. 3 Bst. o UWG dürfen Werbe-E-Mails nur an Empfänger gesendet werden, die zuvor ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben haben. Diese Einwilligung muss freiwillig, spezifisch und informiert erfolgen. Es reicht somit nicht aus, lediglich eine allgemeine Zustimmung einzuholen, denn der Empfänger muss genau wissen, worin er einwilligt.
Opt-in und Opt-out Verfahren
Das sogenannte Opt-in Verfahren ist dabei entscheidend. Hierbei muss der Empfänger aktiv seine Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails geben, beispielsweise durch Ankreuzen eines Kästchens auf einer Website oder in einem Registrierungsformular. Die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) reicht nicht aus.
Demgegenüber steht das Opt-out Verfahren, bei welchem der Empfänger von Werbe-E-Mails den Wunsch zum Ausdruck bringen kann, keine weiteren Nachrichten zu erhalten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen einhalten und ihren Kunden stets eine einfache und klare Möglichkeit zur Abmeldung bieten.
Ausnahme: Bestehende Geschäftsbeziehung
Eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht besteht, wenn eine bestehende Geschäftsbeziehung zwischen dem Absender und dem Empfänger vorliegt. In diesem Fall dürfen Werbe-E-Mails gesendet werden, solange sie sich auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die der Kunde bereits erworben hat. Der Empfänger muss jedoch bei jedem Erhalt der Nachricht die Möglichkeit haben, den weiteren Erhalt der E-Mails abzulehnen (Opt-out).
DSG
Das DSG verlangt, dass personenbezogene Daten nur rechtmässig und transparent bearbeitet werden. Dies betrifft auch die E-Mail-Adressen die für Werbezwecke verwendet werden. Dabei sind die Informationspflicht und das Widerspruchsrecht zu beachten.
Informationspflicht
Unternehmen müssen die Empfänger klar und deutlich darüber informieren wer der Verantwortliche der Werbe-E-Mails ist und zu welchem Zweck die Daten verwendet werden. Bei der genannten Ausnahme der bestehenden Geschäftsbeziehung ist es daher bereits beim Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen empfehlenswert ein Hinweis in der Datenschutzerklärung anzubringen, dass die Mail-Adresse künftig für den Versand von Werbe-E-Mails genutzt wird.
Widerspruchsrecht
Das Widerspruchsrecht ermöglicht es den Empfängern jederzeit gegen die Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen. Der Widerspruch muss einfach und unkompliziert möglich sein und sind von den Unternehmen unverzüglich zu beachten.