ERKLÄRVIDEOS ZUM DATENSCHUTZ DSGVO / DSG

Bei der Ausformulierung des neuen Datenschutzgesetzes der Schweiz, berücksichtigte der Bundesrat und das Parlament, die von der Schweiz unterzeichnete Erweiterung der Europaratskonvention 108, sowie die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union, die DSGVO. Aufgrund der extraterritorialen Anwendung wird die DSGVO bereits von weiten Teilen der Schweizer Wirtschaft angewendet. Die Schweiz geht bei der Erneuerung des Datenschutzgesetzes im allgemeinen von Gleichwertigkeit ihres Datenschutzniveaus aus, um auf europäischer Ebenen einen lücklosen Datenschutz zu gewährleisten.

Betroffenenrechte

Nach Art. 25 nDSG kann jede Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Niemand kann auf das Auskunftsrecht verzichten. Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. Die Auskunft wird in der Regel innert 30 Tagen erteilt.

Behörden

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte

Datensicherheit

Art. 8 nDSG Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.

Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.

Datenspuren Privacy by Design und by Default

Art. 7 nDSG Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.

Meine privaten Personendaten

Art. 5 nDSG – Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; besonders schützenswerte Personendaten:

1.     Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,

2.     Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,

3.     genetische Daten,

4.     biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,

5.     Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sank­tionen,

6.     Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;

Krankenakte Persondendaten

Art. 5 nDSG – Besonders Schützenswerte Personendaten sind, sind Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie.

Datenschutzgesetz Schweiz und Europa

nDSG – Bussgelder für Unternehmen – Europäischer Raum – gilt auch für Unternehmen in der Schweiz, die im europäischen Raum tätig sind.

Profiling Datenscoring

Art. 5. nDSG Profiling ist jede Art der automatisier­ten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persön­liche Aspekte, die sich auf eine na­türliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; Profiling mit hohem Risiko, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Per­son mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesent­licher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt.

Recht auf Einwilligung

Art. 6. nDSG; Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder c. ein Profiling durch ein Bundesorgan.

Recht auf Uebertragung

Art. 28 nDSG , Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekannt gegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen.